AGB
Aus Onlinetvrecorder
diese AGB ist eine unvollständige Übersetzung, die Referenz-AGB ist englisch und steht hier: [1].
zwischen OTR
- nachstehend Servicegeber genannt -
und
Servicenehmer
- nachstehend Servicenehmer genannt -
schließen folgenden Servicevertrag
Servicegegenstand
Der Servicegeber räumt dem Servicenehmer das Recht zur Nutzung eines über das Internet bedienbaren, vollautomatischen Aufzeichnungs-Systems für private Zwecke (nachfolgend: Servicegegenstand) ein.
Das System besteht aus vier Komponenten:
- Empfangseinheit, mit vielen angeschlossenen TV-Sendern.
- Steuereinheit, welche die Steuerbefehle des Servicenehmers zur Aufnahme einzelner Sendungen speichert und ausführt.
- Komprimierungseinheit, welche die Signale der vom Servicenehmer aufgenommenen Sendung in ein zum Abruf geeignetes Datei-Format umwandelt.
- Speichereinheit mit vielen Gigabyte Festplattenplatz, auf dem die vom Servicenehmer erstellten Dateien
- zum ausschließlich von ihm selbst, zu einem Zeitpunkt seiner Wahl, vornehmbaren Abruf - abgelegt werden.
Dieser Abruf ist jedoch frühestens nach Ablauf von 5 Minuten nach Ende der festgelegten Aufnahmezeit möglich. Für die Nutzung der Empfangs-, Steuer-, Komprimierungs- und Aufnahmeeinheit wird dem Servicenehmer ein nichtausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt. Für die Nutzung der Festplatteneinheit erhält der Servicenehmer ein ausschließliches Nutzungsrecht. Der Servicenehmer erhält für die Dauer der Laufzeit des Servicevertrages Zugangsdaten zu einem Webinterface, mittels dessen er die Steuerung seines Servicegegenstandes übernehmen kann. Dieses Webinterface hat die Funktion einer „verlängerten Fernbedienung zum Servicegegenstand“ (im Nachfolgenden auch „LG“).
Pflichten des Servicenehmers
Der Servicenehmer verpflichtet sich,
- zur Abnahme und Bezahlung der Dienstleistungen.
- den Servicevertrag nur abzuschließen, wenn er nach deutschen Recht bereits volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig ist. Der Servicevertrag ist unwirksam, sofern der Servicenehmer diese Eigenschaften nicht erfüllt.
- den Servicegegenstand ausschließlich zum persönlichen und sonstigen privaten Gebrauch im Sinne des § 53 UrhG zu nutzen. Alleiniger Kopienhersteller im Sinne des Urheberrechts ist der Servicenehmer. Der Servicegeber besitzt keine Rechte zur Nutzung oder zur Einsicht in die vom Servicenehmer aufgenommene Sendung. Eine Nutzung des Servicegegenstandes durch den Servicenehmer zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken ist untersagt.
- die von ihm ausschließlich zu dessen Privatgebrauch erstellten Kopien nicht zu verbreiten, oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
- die entsprechenden GEZ-Gebühren zur Bereithaltung eines Fernsehempfangsgerätes zu entrichten. Sofern ein Abruf regelmäßig von außerhalb des Ortes, für den er angemeldet ist, erfolgt, hat der Servicenehmer eine mögliche Entrichtung für die Nutzung eines Zweitgerätes zu prüfen.
- bei Ausfüllung der Anmeldung seine Anmelde-Daten, d. h. Namen, Vornamen, etc. vollständig und richtig einzutragen. Selbiges gilt, wenn der Servicenehmer diese Daten im Nachhinein ändert oder ergänzt.
- die Zugangsdaten zum Servicegegenstand sicher zu verwahren und sie keinesfalls an Dritte weiter zu geben. Die Parteien sind verpflichtet, sich gegenseitig über jeden Missbrauch der Zugangsdaten unverzüglich zu informieren. Im Falle des Missbrauchs oder des konkreten Verdachts des Missbrauchs ist der Servicegeber berechtigt, das Passwort zu sperren und den entsprechenden Servicenehmer vorübergehend oder auch dauerhaft von der Nutzung einzelner oder sämtlicher Mietbestandteile auszuschließen.
- keine UnterServiceen am Servicegegenstand zu erteilen.
- den jeweils hinterlegten aktuellen E-Mail-Account mindestens einmal in der Woche auf eingehende E-Mails zu überprüfen. Der Servicenehmer stellt weiter sicher, dass er vom Servicegeber, d. h. insbesondere von seiner Domain "@OTR" versendete E-Mails, empfangen kann. Verwendet der Servicenehmer eine Anti-Spam-Software oder einen E-Mail-Dienst, der eine solche Funktionalität anbietet, wird er diese entsprechend konfigurieren. Der Servicenehmer willigt außerdem ein, dass ihm der Servicegeber per E-Mail und/oder postalisch Nachrichten und Informationen übermittelt, die sich auf die Funktionalität des Abonnement-Dienstes oder anderer interessanter Angebote beziehen.
- nur innerhalb des deutschen Staatsgebietes auf den Servicegegenstand zuzugreifen. Er ist sich dessen bewusst, dass eine Steuerung oder ein Abruf von außerhalb des deutschen Staatsgebietes ggf. urheberrechtswidrig sein könnte, da ein solcher möglicherweise nicht von den deutschen Regelungen zur Erstellung einer Privatkopie gedeckt ist.
- die Zugangsdaten zur LG nach Beendigung des Servicevertrages zu vernichten.
- den Servicegeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter, aufgrund von ihm begangener Urheberrechtsverletzungen, freizustellen.
Pflichten des Servicegebers
Der Servicegeber stellt dem Servicenehmer den Servicegegenstand zu Verfügung. Zur Inberiebnahme des Servicegegenstandes erhält der Servicenehmer vom Servicegeber einen Benutzernamen und ein Passwort zur Nutzung des Servicegegenstandes. Des Weiteren benötigt der Servicenehmer ein internetfähiges Computersystem
- empfohlenermaßen mit DSL-Geschwindigkeit
- mit einem entsprechenden Mediaplayer zum Abspielen von Dateien im „Windows Media“-Format.
Im Umfeld des Servicegegenstandes werden dem Servicenehmer diverse Gratisfunktionen zur Verfügung gestellt.
Der Servicegeber ist berechtigt, den Datentransfer zu beschränken und gegebenenfalls den Zugriff durch den Kunden oder durch Dritte auszuschließen, wenn wiederholt nach vorheriger Abmahnung, die technische Leistungsfähigkeit des Dienstes beeinträchtigt wird oder er Anhaltspunkte dafür hat, dass der Servicenehmer den Servicegegenstand missbraucht bzw. gegen die Verpflichtungen verstößt. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn die Art des Missbrauches bzw. des Verpflichtungsverstoßes so gravierend ist, dass dem Servicegeber eine weitere Bereitstellung des Servicegegenstandes nicht mehr zuzumuten ist, oder anzunehmen ist, dass eine Abmahnung fruchtlos wäre.
Der Servicegeber wird den Servicenehmer unverzüglich per E-Mail von einer solchen Maßnahme informieren. Der Servicenehmer ist sich dessen bewusst, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, die im Servicegegenstand vereinte Hard- und Software so bereit zu stellen, dass sie in allen Anwendungskombinationen fehlerfrei arbeitet, oder gegen Manipulation durch Dritte geschützt werden kann. Der Servicegeber garantiert nicht, dass dem Servicenehmer bereitgestellte Hard- und Software den Anforderungen des Servicenehmers genügen, für bestimmte Anwendungen geeignet ist, ferner, dass diese absturz- und fehlerfrei ist. In Ausnahmefällen kann es daher vorkommen, dass es zu Fehlern bei der Aufnahme, Komprimierung oder Abrufbereitschaft der vom Servicenehmer aufgenommenen Sendungen kommt.
Haftung des Servicegebers
Der Servicegeber unternimmt alles, um die Zuverlässigkeit und Funktionsfähigkeit des Servicegegenstandes sicher zu stellen. Trotzdem kann der Servicegeber keine Haftung für die ordnungsgemäße Funktion des Servicegegenstandes übernehmen; der Servicegeber haftet nicht bei Betriebsstörungen, Fällen höherer Gewalt oder sonstigen, auch technischen Beeinträchtigungen außerhalb des Einflussbereiches des Servicegebers. Der Servicegeber haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Servicenehmer willigt außerdem ein, dass ihm der Servicegeber per E-Mail und/oder postalisch Nachrichten und Informationen übermittelt, die sich auf die Funktionalität des Abonnement-Dienstes oder anderer interessanter Angebote beziehen.
Änderungen des Servicegegenstandes und des Servicevertrages
Der Servicegeber ist berechtigt, den von ihm angebotenen Servicegegenstand sowohl inhaltlich als auch funktional zu überarbeiten und zu ändern oder ganz oder teilweise einzustellen. Hierzu zählen Änderungen, die aufgrund von Gesetzesänderungen und -ergänzungen, aktueller Rechtssprechung, technischer Änderungen oder Bestimmungen und Anweisungen von Behörden durchgeführt werden.
Der Servicenehmer kann eigene Ansprüche gegenüber dem Servicegeber nur aufrechnen, sofern der Servicegeber diese Ansprüche anerkannt hat oder sofern sie zu Gunsten des Servicenehmers rechtskräftig festgestellt sind.
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen zur Vertretung berufenen Mitarbeiter des Servicegebers; Gleiches gilt für die Aufhebung dieser Formvorschrift. Soweit in dem Vertrag für Erklärungen der Parteien die Schriftform vorgesehen ist, ist damit eine Übermittelung per Post oder Fax oder E-Mail gemeint. Per E-Mail übersandte Erklärungen und Rechnungen gelten eine Woche nach Eingang auf dem E-Mail-Zugang des Servicenehmers als zugegangen, auch wenn sie nicht abgerufen wurden.
Der Servicegeber ist berechtigt, den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten durch Erklärung an Rechtsnachfolger zu übertragen.
Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen des Vertrages unberührt.
